§ 329 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verkündung und Zustellung von Beschlüssen und Verfügungen des Gerichts.
§ 329 (1) ZPO → Verkündung von Beschlüssen
Beschreibt, dass Beschlüsse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen, verkündet werden müssen und welche Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.
§ 329 (2) ZPO → Mitteilung nicht verkündeter Entscheidungen
Regelt die formlose Mitteilung nicht verkündeter Beschlüsse und Verfügungen und die Zustellung bei Terminsbestimmungen oder Fristsetzungen.
§ 329 (3) ZPO → Zustellung von vollstreckbaren Entscheidungen
Bestimmt, dass Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder der sofortigen Beschwerde unterliegen, zuzustellen sind.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die Grundsätze und Verfahren der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen an die Verkündung und Zustellung von Entscheidungen.