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verfahrensrecht:mitteilung_nicht_verkuendeter_entscheidungen

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Mitteilung nicht verkündeter Entscheidungen

§ 329 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die formlose Mitteilung nicht verkündeter Beschlüsse und Verfügungen und die Zustellung bei Terminsbestimmungen oder Fristsetzungen.

§ 329 (2) ZPO

Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

siehe auch

§ 329 ZPO → Beschlüsse und Verfügungen
Regelt die Verkündung und Zustellung von Beschlüssen und Verfügungen des Gerichts.

verfahrensrecht/mitteilung_nicht_verkuendeter_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:40 von 127.0.0.1