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§ 329 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass Beschlüsse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen, verkündet werden müssen und welche Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.
Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
§ 329 ZPO → Beschlüsse und Verfügungen
Regelt die Verkündung und Zustellung von Beschlüssen und Verfügungen des Gerichts.
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