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verfahrensrecht:verkuendung_von_beschluessen

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Verkündung von Beschlüssen

§ 329 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass Beschlüsse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen, verkündet werden müssen und welche Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.

§ 329 (1) ZPO

Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 329 ZPO → Beschlüsse und Verfügungen
Regelt die Verkündung und Zustellung von Beschlüssen und Verfügungen des Gerichts.

verfahrensrecht/verkuendung_von_beschluessen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:40 von 127.0.0.1