(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
§§ 511 - 541 ZPO → Berufung
§ 513 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die zulässigen Gründe für die Einlegung einer Berufung fest.
§ 513 (1) ZPO → Berufung aufgrund von Rechtsverletzung oder Tatsachen
Erlaubt die Berufung, wenn die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder neue Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
§ 513 (2) ZPO → Unzulässigkeit der Berufung wegen Zuständigkeitsfragen
Schließt die Berufung aus, wenn sie darauf gestützt wird, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Berufung
Regelt die Voraussetzungen und Gründe für die Einlegung einer Berufung, einschließlich der Anforderungen an die Berufungsbegründung und die Überprüfung durch das Berufungsgericht.