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verfahrensrecht:berufung_aufgrund_von_rechtsverletzung_oder_tatsachen

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Berufung aufgrund von Rechtsverletzung oder Tatsachen

§ 513 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Berufung, wenn die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

§ 513 (1) ZPO

Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

siehe auch

§ 513 ZPO → Berufungsgründe
Legt die zulässigen Gründe für die Einlegung einer Berufung fest.

verfahrensrecht/berufung_aufgrund_von_rechtsverletzung_oder_tatsachen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:09 von 127.0.0.1