§ 286 ZPO → Freie Beweiswürdigung
→ Beweislast
→ Behauptungslast
→ Einwendungen und Einreden
→ Bestreiten
→ Schlüssigkeit der Klage
Wer die Behauptungslast hat, muss die tatsächlichen Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm darlegen. Die Beweislast betrifft nur die bestrittenen Tatsachen.
Wer die Beweislast trägt hat den Beweis anzutreten und trägt das Risiko der Nichterweislichkeit (auch als Feststellungslast bezeichnet). D.h. derjenige, der die Beweislast trägt, hat das Risiko für den Fall, dass sich der Richter keine endgültige Auffassung bilden kann, ob Beweis erbracht wurde oder nicht (sog. „non liquet“).