Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand

§ 24 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand für bestimmte Klagen, die sich auf unbewegliche Sachen beziehen.

§ 24 (1) ZPO → Ausschließlicher Gerichtsstand für unbewegliche Sachen
Bestimmt, dass für Klagen, die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen betreffen, sowie für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen das Gericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.

§ 24 (2) ZPO → Gerichtsstand bei Grunddienstbarkeiten und Reallasten
Regelt, dass bei Klagen, die eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffen, die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.