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§ 24 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass bei Klagen, die eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffen, die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend ist.
Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.
§ 24 ZPO → Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
Regelt den ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand für bestimmte Klagen, die sich auf unbewegliche Sachen beziehen.
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