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verfahrensrecht:ausschliesslicher_gerichtsstand_fuer_unbewegliche_sachen

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Ausschließlicher Gerichtsstand für unbewegliche Sachen

§ 24 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass für Klagen, die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen betreffen, sowie für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen das Gericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.

§ 24 (1) ZPO

Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.

siehe auch

§ 24 ZPO → Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
Regelt den ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand für bestimmte Klagen, die sich auf unbewegliche Sachen beziehen.

verfahrensrecht/ausschliesslicher_gerichtsstand_fuer_unbewegliche_sachen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:36 von 127.0.0.1