§ 220 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt den Beginn eines Termins und die Bedingungen, unter denen ein Termin als versäumt gilt.
§ 220 (1) ZPO → Beginn des Termins durch Aufruf der Sache
Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.
§ 220 (2) ZPO → Versäumter Termin durch Nichtverhandlung
Ein Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 → Ladungen, Termine und Fristen
Regelt die Organisation und Einhaltung von Terminen und Fristen im Zivilprozess, einschließlich der Ladung zu Terminen und der Konsequenzen bei deren Versäumnis.