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verfahrensrecht:beginn_des_termins_durch_aufruf_der_sache

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Beginn des Termins durch Aufruf der Sache

§ 220 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Termin mit dem Aufruf der Sache beginnt.

§ 220 (1) ZPO

Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.

siehe auch

§ 220 ZPO → versäumter Termin
Beschreibt den Beginn eines Termins und die Bedingungen, unter denen ein Termin als versäumt gilt.

verfahrensrecht/beginn_des_termins_durch_aufruf_der_sache.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:46 von 127.0.0.1