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verfahrensrecht:versaeumter_termin_durch_nichtverhandlung

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Versäumter Termin durch Nichtverhandlung

§ 220 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, wann ein Termin als versäumt gilt.

§ 220 (2) ZPO

Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.

siehe auch

§ 220 ZPO → versäumter Termin
Beschreibt den Beginn eines Termins und die Bedingungen, unter denen ein Termin als versäumt gilt.

verfahrensrecht/versaeumter_termin_durch_nichtverhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:46 von 127.0.0.1