§ 562 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Aufhebung eines angefochtenen Urteils im Revisionsverfahren.
§ 562 (1) ZPO → Aufhebung des Urteils bei begründeter Revision
Bestimmt, dass das angefochtene Urteil aufgehoben wird, soweit die Revision für begründet erachtet wird.
§ 562 (2) ZPO → Aufhebung des Verfahrens bei Verfahrensmängeln
Regelt, dass das Verfahren insoweit aufgehoben wird, als es durch einen Verfahrensmangel betroffen ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Revision
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, einschließlich der Aufhebung von Urteilen und der Zurückverweisung an die Vorinstanz.