Aufhebung der Bewilligung

§ 124 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann.

§ 124 (1) ZPO → Gründe für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe
Beschreibt die Fälle, in denen das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben soll, wie unrichtige Angaben oder geänderte wirtschaftliche Verhältnisse.

§ 124 (2) ZPO → Ermessensspielraum bei der Aufhebung der Prozesskostenhilfe
Ermöglicht dem Gericht, die Bewilligung aufzuheben, wenn die Erfolgsaussichten der Beweiserhebung nicht mehr gegeben sind oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 → Prozesskostenhilfe
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, einschließlich der Bedingungen für die Aufhebung und die Rückforderung bei unrichtigen Angaben oder geänderten Verhältnissen.