Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:gruende_fuer_die_aufhebung_der_prozesskostenhilfe

finanzcheck24.de

Gründe für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe

§ 124 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Fälle, in denen das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben soll.

§ 124 (1) ZPO

Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn:

1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; 2. die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; 3. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; 4. die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; 5. die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

siehe auch

§ 124 ZPO → Aufhebung der Bewilligung
Regelt die Bedingungen, unter denen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann.

verfahrensrecht/gruende_fuer_die_aufhebung_der_prozesskostenhilfe.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:52 von 127.0.0.1