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verfahrensrecht:ermessensspielraum_bei_der_aufhebung_der_prozesskostenhilfe

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Ermessensspielraum bei der Aufhebung der Prozesskostenhilfe

§ 124 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Gericht, die Bewilligung aufzuheben, wenn die Erfolgsaussichten der Beweiserhebung nicht mehr gegeben sind oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

§ 124 (2) ZPO

Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

siehe auch

§ 124 ZPO → Aufhebung der Bewilligung
Regelt die Bedingungen, unter denen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann.

verfahrensrecht/ermessensspielraum_bei_der_aufhebung_der_prozesskostenhilfe.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:52 von 127.0.0.1