Arrestgesuch

§ 920 (1) ZPO

Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

§ 920 (2) ZPO

Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

§ 920 (3) ZPO

Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

siehe auch

Arrestgesuch

§ 920 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an ein Arrestgesuch, einschließlich der notwendigen Angaben und der Form der Einreichung.

§ 920 (1) ZPO → Bezeichnung des Anspruchs und Arrestgrundes im Gesuch
Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

§ 920 (2) ZPO → Glaubhaftmachung von Anspruch und Arrestgrund
Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

§ 920 (3) ZPO → Protokollerklärung des Gesuchs
Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Arrest und einstweilige Verfügung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anordnung von Arresten und einstweiligen Verfügungen, um die Sicherung von Ansprüchen im Vorfeld eines Hauptsacheverfahrens zu gewährleisten.