Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.
Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
§ 920 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an ein Arrestgesuch, einschließlich der notwendigen Angaben und der Form der Einreichung.
§ 920 (1) ZPO → Bezeichnung des Anspruchs und Arrestgrundes im Gesuch
Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.
§ 920 (2) ZPO → Glaubhaftmachung von Anspruch und Arrestgrund
Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
§ 920 (3) ZPO → Protokollerklärung des Gesuchs
Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Arrest und einstweilige Verfügung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anordnung von Arresten und einstweiligen Verfügungen, um die Sicherung von Ansprüchen im Vorfeld eines Hauptsacheverfahrens zu gewährleisten.