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verfahrensrecht:protokollerklaerung_des_gesuchs

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Protokollerklärung des Gesuchs

§ 920 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt, dass das Gesuch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann.

§ 920 (3) ZPO

Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

siehe auch

§ 920 ZPO → Arrestgesuch
Beschreibt die Anforderungen an ein Arrestgesuch, einschließlich der notwendigen Angaben und der Form der Einreichung.

verfahrensrecht/protokollerklaerung_des_gesuchs.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:01 von 127.0.0.1