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verfahrensrecht:glaubhaftmachung_von_anspruch_und_arrestgrund

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Glaubhaftmachung von Anspruch und Arrestgrund

§ 920 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht werden.

§ 920 (2) ZPO

Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

siehe auch

§ 920 ZPO → Arrestgesuch
Beschreibt die Anforderungen an ein Arrestgesuch, einschließlich der notwendigen Angaben und der Form der Einreichung.

verfahrensrecht/glaubhaftmachung_von_anspruch_und_arrestgrund.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:01 von 127.0.0.1