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§ 920 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht werden.
Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
§ 920 ZPO → Arrestgesuch
Beschreibt die Anforderungen an ein Arrestgesuch, einschließlich der notwendigen Angaben und der Form der Einreichung.
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