§ 312 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Unabhängigkeit der Urteilsverkündung von der Anwesenheit der Parteien und die Befugnisse der Parteien nach der Verkündung.
§ 312 (1) ZPO → Unabhängigkeit der Urteilsverkündung von der Anwesenheit der Parteien
Erklärt, dass die Wirksamkeit der Urteilsverkündung nicht von der Anwesenheit der Parteien abhängt und auch für abwesende Parteien als bewirkt gilt.
§ 312 (2) ZPO → Fortsetzung des Verfahrens ohne Zustellung an den Gegner
Beschreibt, dass die Fortsetzung des Verfahrens oder die Nutzung des Urteils nicht von der Zustellung an den Gegner abhängt, es sei denn, das Gesetz bestimmt etwas anderes.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Urteile
Regelt die Form und Wirkung von Urteilen im Zivilprozess, einschließlich der Verkündung, Zustellung und der Möglichkeiten der Parteien, auf Urteile zu reagieren.