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§ 312 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Fortsetzung des Verfahrens oder die Nutzung des Urteils nicht von der Zustellung an den Gegner abhängt, es sei denn, das Gesetz bestimmt etwas anderes.
Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urteils das Verfahren fortzusetzen oder von dem Urteil in anderer Weise Gebrauch zu machen, ist von der Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit nicht dieses Gesetz ein anderes bestimmt.
§ 312 ZPO → Anwesenheit der Parteien
Behandelt die Unabhängigkeit der Urteilsverkündung von der Anwesenheit der Parteien und die Befugnisse der Parteien nach der Verkündung.
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