Anwendung des Artikels bei Zusammenhang

Artikel 34 (4) der Brüssel-Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) bestimmt, dass der Artikel auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen angewendet wird.

Artikel 34 (4) Brüssel-Ia-VO

Das Gericht des Mitgliedstaats wendet diesen Artikel auf Antrag einer der Parteien oder, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen an.

siehe auch

Artikel 34 Brüssel-Ia-VO → Aussetzung bei im Zusammenhang stehenden Verfahren
Regelt die Aussetzung von Verfahren bei im Zusammenhang stehenden Verfahren vor Drittstaatengerichten.