Anwendung des Artikels

Artikel 33 (4) der Brüssel-Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) bestimmt, dass der Artikel auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen angewendet wird.

Artikel 33 (4) Brüssel-Ia-VO

Das Gericht des Mitgliedstaats wendet diesen Artikel auf Antrag einer der Parteien oder, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen an.

siehe auch

Artikel 33 Brüssel-Ia-VO → Aussetzung des Verfahrens bei Drittstaatenverfahren
Regelt die Aussetzung von Verfahren, wenn ein Verfahren vor einem Drittstaatengericht anhängig ist.