Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand

§ 703d der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die besonderen Vorschriften für Antragsgegner, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben.

§ 703d (1) ZPO → Besondere Vorschriften bei fehlendem allgemeinen Gerichtsstand
Erklärt, dass besondere Vorschriften gelten, wenn der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

§ 703d (2) ZPO → Zuständigkeit des Amtsgerichts im Mahnverfahren
Bestimmt, dass das Amtsgericht zuständig ist, das für das streitige Verfahren zuständig wäre, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären.

siehe auch

ZPO, Buch 8 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Verfahren und Voraussetzungen zur Durchsetzung von Ansprüchen durch staatlichen Zwang, einschließlich der Vollstreckung von Geldforderungen und anderen Ansprüchen.