Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
§ 142 (2) ZPO → Befreiung Dritter von der Pflicht zur Urkundenvorlegung
§ 142 (3) ZPO → Anordnung der Vorlage einer Übersetzung der vorgelegten Urkunden
§ 140c PatG → Besichtigungsanspruch
Im Patentverletzungsprozess ist das Gericht allenfalls dann verpflichtet, gemäß § 142 ZPO die Vorlage einer Urkunde durch die nicht beweisbelastete Partei anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch des Gegners aus § 140c PatG [→ Besichtigungsanspruch] erfüllt sind.1)
Im Patentverletzungsprozess darf gemäß § 142 ZPO die Vorlegung einer Urkunde angeordnet werden , wenn ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit für eine Patentverletzung spricht und wenn die Vorlegung zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet und erforderlich sowie auch unter Berücksichtigung der rechtlich geschützten Interessen des zur Vorlage Verpflichteten verhältnismäßig und angemessen ist.2)
Hierbei ist die vor Inkrafttreten von § 140c PatG entwickelte Rechtsprechung zu § 809 BGB3) zu berücksichtigen. Die neue Rechtslage nach Inkrafttreten des § 140c PatG weicht materiell weder zu Lasten des Schutzrechtsinhabers noch des mutmaßlichen Verletzers vom früheren Rechtszustand nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (→ Durchsetzungsrichtlinie) ab.4)
Für eine Anordnung des Gerichts gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass die nicht beweisbelastete Partei in ihrem Besitz befindliche Urkunden vorlegt, reicht die Bezugnahme der beweisbelasteten Partei auf eine im Besitz des Prozessgegners befindliche Urkunde aus. Die Bezugnahme muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich sinngemäß aus dem Sachvortrag oder aus anderen eingereichten Unterlagen ergeben. Sie muss aber so konkretisiert sein, dass die Urkunde identifizierbar ist.5)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der nicht beweisbelasteten Partei die Vorlage einer in ihrem Besitz befindlichen Urkunde nach § 142 Abs. 1 ZPO nicht nur unter den Voraussetzungen der §§ 422, 423 ZPO aufgegeben werden. Eine Anordnung der Urkundenvorlage gemäß § 142 Abs. 1 ZPO steht im Ermessen des Gerichts, das dabei den möglichen Erkenntniswert und die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung, aber auch berechtigte Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen kann, und setzt einen schlüssigen Vortrag der Partei voraus.6)
Bei der Ermessensentscheidung nach § 142 Abs. 1 ZPO sind auch die Belange des Geheimnisschutzes zu berücksichtigen.7)
§ 142 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anordnung der Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen durch Parteien oder Dritte im Zivilprozess.
§ 142 (1) ZPO → Vorlage von Urkunden durch Parteien oder Dritte
Ermächtigt das Gericht, die Vorlage von Urkunden und Unterlagen zu verlangen, die sich im Besitz einer Partei oder eines Dritten befinden, auf die sich eine Partei bezogen hat.
§ 142 (2) ZPO → Vorlegungspflicht von Dritten
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Dritte zur Vorlage von Urkunden nicht verpflichtet sind.
§ 142 (3) ZPO → Übersetzung fremdsprachiger Urkunden
Regelt die Anforderungen an die Übersetzung fremdsprachiger Urkunden und die Bestätigung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Beweisaufnahme
Regelt die Verfahren der Beweisaufnahme, einschließlich der Anordnung zur Vorlage von Urkunden, der Hinzuziehung von Sachverständigen und der Durchführung von Augenscheinen, um die Entscheidungsfindung im Zivilprozess zu unterstützen.