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verfahrensrecht:uebersetzung_fremdsprachiger_urkunden

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Übersetzung fremdsprachiger Urkunden

§ 142 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an die Übersetzung fremdsprachiger Urkunden und die Bestätigung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit.

§ 142 (3) ZPO

Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

siehe auch

§ 142 ZPO → Anordnung der Urkundenvorlegung
Regelt die Anordnung der Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen durch Parteien oder Dritte im Zivilprozess.

verfahrensrecht/uebersetzung_fremdsprachiger_urkunden.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:00 von 127.0.0.1