Anordnung der Klageerhebung

§ 926 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anordnung der Klageerhebung im Zusammenhang mit einem Arrestverfahren, wenn die Hauptsache nicht anhängig ist.

§ 926 (1) ZPO → Anordnung der Klageerhebung ohne mündliche Verhandlung
Bestimmt, dass das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anordnen muss, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, innerhalb einer bestimmten Frist Klage erheben muss.

§ 926 (2) ZPO → Aufhebung des Arrestes bei Nichtbefolgung
Regelt, dass bei Nichtbefolgung der Anordnung auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil ausgesprochen wird.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Arrestverfahren
Regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Rechtsfolgen des Arrestes, einschließlich der Anordnung, Aufhebung und der gerichtlichen Zuständigkeit.