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verfahrensrecht:aufhebung_des_arrestes_bei_nichtbefolgung

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Aufhebung des Arrestes bei Nichtbefolgung

§ 926 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass bei Nichtbefolgung der Anordnung auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil ausgesprochen wird.

§ 926 (2) ZPO

Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

siehe auch

§ 926 ZPO → Anordnung der Klageerhebung
Regelt die Anordnung der Klageerhebung im Zusammenhang mit einem Arrestverfahren, wenn die Hauptsache nicht anhängig ist.

verfahrensrecht/aufhebung_des_arrestes_bei_nichtbefolgung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:03 von 127.0.0.1