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verfahrensrecht:anordnung_der_klageerhebung_ohne_muendliche_verhandlung

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Anordnung der Klageerhebung ohne mündliche Verhandlung

§ 926 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anordnen muss, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, innerhalb einer bestimmten Frist Klage erheben muss.

§ 926 (1) ZPO

Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

siehe auch

§ 926 ZPO → Anordnung der Klageerhebung
Regelt die Anordnung der Klageerhebung im Zusammenhang mit einem Arrestverfahren, wenn die Hauptsache nicht anhängig ist.

verfahrensrecht/anordnung_der_klageerhebung_ohne_muendliche_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:03 von 127.0.0.1