Anhängigkeit

Artikel 29 der Brüssel-Ia-Verordnung regelt die Verfahren bei gleichzeitiger Anhängigkeit von Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten.

Artikel 29 (1) → Aussetzung des Verfahrens bei Anhängigkeit
Bestimmt, dass das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Artikel 29 (2) → Mitteilungspflicht der Gerichte
Regelt die Mitteilungspflicht der Gerichte über den Zeitpunkt der Anrufung.

Artikel 29 (3) → Unzuständigkeitserklärung des später angerufenen Gerichts
Legt fest, dass sich das später angerufene Gericht für unzuständig erklärt, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

siehe auch

Kapitel II, Abschnitt 9 → Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
Regelt die Verfahren bei gleichzeitiger Anhängigkeit von Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.