Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen sind
→ Parteifähigkeit und
→ Prozeßfähigkeit der Parteien, sowie die
→ Prozeßführungsbefugnis des Klägers.
Der Verfahrensbevollmächtigte muß selbst prozeßfähig sein und benötigt möglicherweise eine Vollmacht.
Ggf. ist von der Klägerin Prozeßkostensicherheit zu leisten.