Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen sind

Parteifähigkeit und
Prozeßfähigkeit der Parteien, sowie die
Prozeßführungsbefugnis des Klägers.

Der Verfahrensbevollmächtigte muß selbst prozeßfähig sein und benötigt möglicherweise eine Vollmacht.

Ggf. ist von der Klägerin Prozeßkostensicherheit zu leisten.

siehe auch

Prozeßvoraussetzungen