Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 525 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass auf das weitere Verfahren die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

§ 525 ZPO

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor den Landgerichten
Regelt die grundlegenden Verfahrensvorschriften, die im ersten Rechtszug vor den Landgerichten anzuwenden sind, einschließlich der Verfahrensführung und der Verfahrensgrundsätze.

Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 555 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze für das weitere Verfahren fest und beschreibt, welche Vorschriften entsprechend anzuwenden sind und welche Ausnahmen bestehen.

§ 555 (1) ZPO → Anwendung der Vorschriften des ersten Rechtszugs
Regelt, dass die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, es sei denn, es ergeben sich Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

§ 555 (2) ZPO → Ausschluss bestimmter Vorschriften
Bestimmt, dass die Vorschriften der §§ 348 bis 350 nicht anzuwenden sind.

§ 555 (3) ZPO → Anerkenntnisurteil auf Antrag
Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 6, Titel 1 → Erkenntnisverfahren
Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und die Anwendung der Vorschriften des ersten Rechtszugs auf das weitere Verfahren, wobei bestimmte Vorschriften ausgeschlossen sind und ein Anerkenntnisurteil nur auf Antrag ergeht.

Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 585 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren die allgemeinen Vorschriften entsprechend gelten, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes eine Abweichung ergibt.

§ 585 ZPO

Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.

siehe auch

ZPO, Buch 4 → Wiederaufnahme des Verfahrens
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, einschließlich der Nichtigkeits- und Restitutionsklage.