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verfahrensrecht:ausschluss_bestimmter_vorschriften

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Ausschluss bestimmter Vorschriften

§ 555 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Vorschriften der §§ 348 bis 350 nicht anzuwenden sind.

§ 555 (2) ZPO

Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 555 ZPO → Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Legt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze für das weitere Verfahren fest und beschreibt, welche Vorschriften entsprechend anzuwenden sind und welche Ausnahmen bestehen.

verfahrensrecht/ausschluss_bestimmter_vorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:20 von 127.0.0.1