Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
§ 299 (2) ZPO → Akteneinsicht Dritter
Den Verfahrensbeteiligten steht das Recht zur Akteneinsicht jederzeit zu (§ 299 (1) ZPO → Akteneinsicht der Parteien).
Ausgenommen sind die internen, eine Entscheidung vorbereitenden Schriftstücke des Gerichts (§ 299 (4) ZPO → Ausnahmen von der Akteneinsicht).
Nach Erledigung eines Rechtsstreits steht auch den daran Beteiligten ein Akteneinsichtsrecht nur nach Maßgabe von § 299 Abs. 2 ZPO zu.1)
§ 299 ZPO → Akteneinsicht