Anzeigen:
Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
§ 299 ZPO → Akteneinsicht
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de