§ 107 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Änderung der Kostenfestsetzung, wenn nachträglich eine Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes ergeht, die von der ursprünglichen Wertberechnung abweicht.
§ 107 (1) ZPO → Änderung der Kostenfestsetzung bei abweichender Wertentscheidung
Ermöglicht die Anpassung der Kostenfestsetzung auf Antrag, wenn eine nachträgliche Wertfestsetzung von der ursprünglichen Berechnung abweicht. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges.
§ 107 (2) ZPO → Frist für den Antrag auf Änderung der Kostenfestsetzung
Legt fest, dass der Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Verkündung des Beschlusses über den Streitwert bei der Geschäftsstelle eingereicht werden muss.
§ 107 (3) ZPO → Anwendung der Vorschriften des § 104 Abs. 3
Bestimmt, dass die Vorschriften des § 104 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden sind.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 1 → Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte anhand des Streitwertes, wobei detaillierte Anweisungen zur Wertfestsetzung, Berechnung sowie zur gesonderten Behandlung von Nebenforderungen und Mehrfachansprüchen gegeben werden.