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verfahrensrecht:aenderung_der_kostenfestsetzung_bei_abweichender_wertentscheidung

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Änderung der Kostenfestsetzung bei abweichender Wertentscheidung

§ 107 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Anpassung der Kostenfestsetzung auf Antrag, wenn eine nachträgliche Wertfestsetzung von der ursprünglichen Berechnung abweicht.

§ 107 (1) ZPO

Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.

siehe auch

§ 107 ZPO → Änderung nach Streitwertfestsetzung
Regelt die Möglichkeit der Änderung der Kostenfestsetzung bei abweichender Wertentscheidung.

verfahrensrecht/aenderung_der_kostenfestsetzung_bei_abweichender_wertentscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:43 von 127.0.0.1