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verfahrensrecht:frist_fuer_den_antrag_auf_aenderung_der_kostenfestsetzung

finanzcheck24.de

Frist für den Antrag auf Änderung der Kostenfestsetzung

§ 107 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Verkündung des Beschlusses über den Streitwert bei der Geschäftsstelle eingereicht werden muss.

§ 107 (2) ZPO

Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.

siehe auch

§ 107 ZPO → Änderung nach Streitwertfestsetzung
Regelt die Möglichkeit der Änderung der Kostenfestsetzung bei abweichender Wertentscheidung.

verfahrensrecht/frist_fuer_den_antrag_auf_aenderung_der_kostenfestsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:43 von 127.0.0.1