Ablehnungsgesuch

§ 44 (1) ZPO

Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

§ 44 (2-4) ZPO → Ablehnungsgrund

§ 42 ZPO → Ablehnungsrecht
§ 43 ZPO → Verlust des Ablehnungsrechts
§ 45 ZPO → Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

Einen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter trifft erst mit der Stellung (Anbringung) des Ablehnungsantrags die Amtspflicht, Amtshandlungen, die nicht unaufschiebbar sind, zu unterlassen. Vor Stellung des Ablehnungsantrags vorgenommene Amtshandlungen eines später mit Erfolg abgelehnten Richters bleiben wirksam.1)

Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden.2)

Aus diesen Gründen führt eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wieder auflebt. Bei einem unzulässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus.3)

Ein Ablehnungsgesuch, das - rein formal betrachtet - zwar eine Begründung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus zwingenden rechtlichen Gründen - ohne nähere sachliche Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das Verhalten der abgelehnten Richterinnen und Richter nicht erfordert, ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich ungeeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrunds gleich.4)

Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist.5)

siehe auch

Ablehnung eines Richters

1)
BGH, Beschl. v. 30. August 2016 - I ZB 10/15; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - II ZR 45/00, NJW 2001, 1502, 1503 mwN
2)
BGH, Beschl. v. 30. August 2016 - I ZB 10/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5; Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3
3)
BGH, Beschl. v. 30. August 2016 - I ZB 10/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3, 5
4)
st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412 [juris Rn. 57]; BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 3 mwN
5)
BGH, Beschl. v. 1. März 2023 - I ZB 88/22 bis I ZB 101/22; m.V.a. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 bis 17 mwN; Beschluss vom 20. August 2020 - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2022 - I ZB 27/22, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 11. Januar 2023 - XII ZA 32/22, juris Rn. 3