Ablehnung eines Schiedsrichters

§ 1036 (1) ZPO → Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters

§ 1036 (2) ZPO

Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit [→ Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters] aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

Nach § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann ein Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt.1)

Ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 1036 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 ZPO liegt vor, wenn aus der Sicht eines Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Schiedsrichters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist, dass der Schiedsrichter tatsächlich befangen ist; bereits der böse Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität soll vermieden werden. Aus dem Vorliegen eines Verfahrensfehlers kann zwar nicht unmittelbar auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden. Jedoch können qualifizierte Verfahrensfehler die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie sich unmittelbar zum Nachteil eines Beteiligten auswirken und deswegen den Schluss zulassen, der Schiedsrichter sei nicht unparteiisch, sondern gegen den betroffenen Beteiligten eingestellt.2)

Verletzt ein Schiedsrichter oder ein Sachverständiger seine Offenbarungspflicht, kann sich daraus ein selbständiger Grund für seine Ablehnung nur ergeben, sofern der Verstoß für sich bereits Zweifel an seiner Unparteilichkeit weckt. Das ist auch bei der Verletzung von Offenlegungspflichten eine Frage der Würdigung im Einzelfall, wobei insbesondere das Gewicht der nicht offengelegten Umstände zu berücksichtigen ist.3)

Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, hat - vorbehaltlich einer vorliegenden anderweitigen Vereinbarung - innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 ZPO bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet nach § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Schiedsgericht über die Ablehnung. Bleibt die Ablehnung danach erfolglos, so kann die ablehnende Partei nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren nach § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.4)

Hat das Oberlandesgericht im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO durch gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss festgestellt, dass die Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters begründet ist, steht für das Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren fest, dass die Bildung des Schiedsgerichts nicht den Bestimmungen des 10. Buchs der ZPO entsprochen hat. Es ist ferner stets anzunehmen, dass sich die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts - sowohl bei einem aus mehreren Personen besetzten Schiedsgericht als auch erst recht bei einem Einzelschiedsrichter - auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.5)

Das Gesetz trifft keine Regelung darüber, wie mit einem anhängigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu verfahren ist, wenn nach dem Erlass des Schiedsspruchs ein Antrag auf dessen Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung gestellt wird. In der Literatur wird hierzu überwiegend vertreten, dass das Oberlandesgericht zunächst die beantragte gerichtliche Entscheidung zu treffen und währenddessen das Vollstreckbarerklärungs- oder Aufhebungsverfahren auszusetzen hat.6)

siehe auch

Ablehnung eines Schiedsrichters

§ 1036 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ablehnung eines Schiedsrichters.

§ 1036 (1) ZPO → Offenlegungspflicht von Schiedsrichtern
Erfordert, dass Schiedsrichter alle Umstände offenlegen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten, sowohl vor als auch nach ihrer Bestellung.

§ 1036 (2) ZPO → Gründe für die Ablehnung eines Schiedsrichters
Legt fest, dass ein Schiedsrichter nur abgelehnt werden kann, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit bestehen oder wenn er die vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 3 → Bildung des Schiedsgerichts
Regelt die Zusammensetzung und Bestellung des Schiedsgerichts, einschließlich der Ablehnung von Schiedsrichtern und der Voraussetzungen für deren Unparteilichkeit und Unabhängigkeit.

1) , 4)
BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 36/21
2)
BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 36/21; mwN
3)
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 46/18
5)
BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 36/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - I ZB 23/14, NJW-RR 2015, 1087 [juris Rn. 9 bis 13]
6)
BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 36/21; m.w.N.