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verfahrensrecht:offenlegungspflicht_von_schiedsrichtern

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Offenlegungspflicht von Schiedsrichtern

§ 1036 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, dass Schiedsrichter alle Umstände offenlegen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten.

§ 1036 (1) ZPO

Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

siehe auch

§ 1036 ZPO → Ablehnung eines Schiedsrichters
Beschreibt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ablehnung eines Schiedsrichters.

verfahrensrecht/offenlegungspflicht_von_schiedsrichtern.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:16 von 127.0.0.1