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§ 1036 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass ein Schiedsrichter nur abgelehnt werden kann, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit bestehen oder wenn er die vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.
§ 1036 ZPO → Ablehnung eines Schiedsrichters
Beschreibt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ablehnung eines Schiedsrichters.
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