§ 280 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit einer abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage und die Behandlung von Zwischenurteilen.
§ 280 (1) ZPO → Abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit
Erlaubt dem Gericht, anzuordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage separat verhandelt wird.
§ 280 (2) ZPO → Behandlung von Zwischenurteilen
Bestimmt, dass ein Zwischenurteil in Bezug auf Rechtsmittel als Endurteil angesehen wird, mit der Möglichkeit, auf Antrag zur Hauptsache zu verhandeln.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der Bestimmungen zur Klageerhebung, Verhandlung und Entscheidung im Zivilprozess.