§ 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Abänderung von Urteilen, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten.
§ 323 (1) ZPO → Abänderung bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse
Ermöglicht die Abänderung eines Urteils, wenn eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegt.
§ 323 (2) ZPO → Gründe für die Abänderungsklage
Beschränkt die Abänderungsklage auf Gründe, die nach der Tatsachenverhandlung des vorherigen Verfahrens entstanden sind.
§ 323 (3) ZPO → Zeitpunkt der Abänderung
Legt fest, dass die Abänderung ab Rechtshängigkeit der Klage zulässig ist.
§ 323 (4) ZPO → Anpassung der Entscheidung
Erfordert die Anpassung der Entscheidung bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse unter Wahrung der Grundlagen der ursprünglichen Entscheidung.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 → Urteile
Regelt die verschiedenen Aspekte von Urteilen, einschließlich ihrer Abänderung, Vollstreckbarkeit und der Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln.