Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch

Art. 5 (2) b) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt Vervielfältigungen durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch unter bestimmten Bedingungen.

Art. 5 (2) b) der Richtlinie 2001/29/EG

In Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten [→ Vergütungspflicht zur Sicherung des gerechten Ausgleichs], wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden.

Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für das Vervielfältigungsrecht Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung vorsehen, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten [→ Vergütungspflicht zur Sicherung des gerechten Ausgleichs ], wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen, dass die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar ist.1)

siehe auch

Art. 5 (2) der Richtlinie 2001/29/EG → Ausnahmen für Vervielfältigungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, Ausnahmen oder Beschränkungen für das Vervielfältigungsrecht in bestimmten Fällen vorzusehen.

1)
BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZR 1/24 - Gewerblicher Endabnehmer; m.V.a. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 [juris Rn. 52 und 53] - Padawan; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 [juris Rn. 28] = WRP 2013, 1169- Amazon.com International Sales u.a.; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 [juris Rn. 47 und 50] = WRP 2015, 706 - Copydan Båndkopi; Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 [juris Rn. 31] - EGEDA u.a.