Vervielfältigungen durch öffentliche Einrichtungen

Art. 5 (2) c) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt bestimmte Vervielfältigungshandlungen durch öffentliche Einrichtungen ohne wirtschaftlichen Zweck.

Art. 5 (2) c) der Richtlinie 2001/29/EG

In Bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen.

siehe auch

Art. 5 (2) der Richtlinie 2001/29/EG → Ausnahmen für Vervielfältigungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, Ausnahmen oder Beschränkungen für das Vervielfältigungsrecht in bestimmten Fällen vorzusehen.