Vervielfältigungen auf Papier oder ähnlichen Trägern

Art. 5 (2) a) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt Ausnahmen für Vervielfältigungen auf Papier oder ähnlichen Trägern unter bestimmten Bedingungen.

Art. 5 (2) a) der Richtlinie 2001/29/EG

In Bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, mit Ausnahme von Notenblättern und unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten.

siehe auch

Art. 5 (2) der Richtlinie 2001/29/EG → Ausnahmen für Vervielfältigungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, Ausnahmen oder Beschränkungen für das Vervielfältigungsrecht in bestimmten Fällen vorzusehen.