Artikel 2 der Richtlinie 2009/24/EG bestimmt, wer als Urheber eines Computerprogramms gilt und regelt die Rechte bei gemeinsamer Schöpfung und im Arbeitsverhältnis.
Artikel 2 (1) Richtlinie 2009/24/EG → Bestimmung des Urhebers
Definiert den Urheber eines Computerprogramms als natürliche oder juristische Person gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.
Artikel 2 (2) Richtlinie 2009/24/EG → Gemeinsame Schöpfung
Regelt die gemeinsamen Rechte, wenn ein Programm von einer Gruppe natürlicher Personen geschaffen wurde.
Artikel 2 (3) Richtlinie 2009/24/EG → Urheberschaft im Arbeitsverhältnis
Bestimmt, dass der Arbeitgeber die wirtschaftlichen Rechte an einem Programm hat, das von einem Arbeitnehmer geschaffen wurde.
Richtlinie 2009/24/EG, Kapitel 1 → Allgemeine Bestimmungen
Dieses Kapitel legt den rechtlichen Rahmen für den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen als literarische Werke fest und definiert die grundlegenden Begriffe und Bedingungen für den Schutz.