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Artikel 2 (2) der Richtlinie 2009/24/EG regelt die gemeinsamen Rechte, wenn ein Programm von einer Gruppe natürlicher Personen geschaffen wurde.
Ist ein Computerprogramm von einer Gruppe natürlicher Personen gemeinsam geschaffen worden, so stehen dieser die ausschließlichen Rechte daran gemeinsam zu.
Artikel 2 Richtlinie 2009/24/EG → Urheberschaft am Programm
Bestimmt, wer als Urheber eines Computerprogramms gilt und regelt die Rechte bei gemeinsamer Schöpfung und im Arbeitsverhältnis.
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