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urheberrecht:bestimmung_des_urhebers

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Bestimmung des Urhebers

Artikel 2 (1) der Richtlinie 2009/24/EG definiert den Urheber eines Computerprogramms als natürliche oder juristische Person gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.

Artikel 2 (1) Richtlinie 2009/24/EG

Der Urheber eines Computerprogramms ist die natürliche Person, die Gruppe natürlicher Personen, die das Programm geschaffen hat, oder, soweit nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zulässig, die juristische Person, die nach diesen Rechtsvorschriften als Rechtsinhaber gilt. Soweit kollektive Werke durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats anerkannt sind, gilt die Person als Urheber, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats als Person angesehen wird, die das Werk geschaffen hat.

siehe auch

Artikel 2 Richtlinie 2009/24/EG → Urheberschaft am Programm
Bestimmt, wer als Urheber eines Computerprogramms gilt und regelt die Rechte bei gemeinsamer Schöpfung und im Arbeitsverhältnis.

urheberrecht/bestimmung_des_urhebers.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 11:27 von mfreund